Sie möchten Ihre Verrechnungsssteuer abrechnen? Am einfachsten können Sie das direkt über unser ePortal online machen. Sie brauchen hierfür ein ePortal-Login.
Verrechnungssteuer
Deklaration und Rückerstattung für in der Schweiz ansässige Personen (Formular 102 / 103 / 110)
Rasche und sichere Abrechnung der Verrechnungssteuer online
Das ePortal bietet Ihnen folgende Funktionen:
- Elektronisches Verrechnungssteuer-Abrechnen folgender Formulare:
- Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, Formular 102
- Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Formular 103 (ohne Melden statt Entrichten)
- Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Gesellschaftsanteilen, Partizipations- und Genussscheinen inländischer GmbH, Formular 110 (ohne Melden statt Entrichten)
- Geschäftsübersicht über online eingereichte Anträge und Abrechnungen
- Elektronische Benutzerverwaltung (Hinzufügen und mutieren von Benutzerrechten)
Hier finden Sie sämtliche Formulare für die Abrechnung der Verrechnungssteuer für in der Schweiz ansässige Personen.
Fragen & Antworten zu Verrechnungssteuer abrechnen
Die Deklaration von Leistungen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, muss mit den offiziellen Formularen erfolgen, die von der ESTV zur Verfügung gestellt werden.
Die auf unserer Website verfügbaren Formulare werden ständig aktualisiert. Da nur die letzte online gestellte Version akzeptiert wird, stellen Sie bitte immer sicher, dass Sie die neueste Version verwenden, wenn Sie unsere Website besuchen. Wenn die ESTV feststellt, dass ein ihr vorgelegtes Formular nicht konform oder offiziell ist, wird es zurückgewiesen.
Derzeit können die Formulare 103 / 110 online über das ePortal eingereicht werden. Da sich das digitale Angebot ständig weiterentwickelt, bitten wir Sie, unsere Website auf Neuigkeiten zu überprüfen und empfehlen Ihnen, die Online-Version (ePortal) zu nutzen, wenn dies möglich ist.
Nein. Es ist aktuell nicht möglich, Papierformulare auf elektronischem Weg (d.h. per E-Mail) einzureichen. Die Einreichung der Formulare auf Papier ist nach wie vor zwingend. Allerdings steht es unseren Partnern frei, die Dokumente zwar digital zu unterzeichnen, diese aber dann weiterhin der ESTV auf dem Postweg in gedruckter Form zu übermitteln.
Zurzeit können nur die Formulare 103 / 110 über ePortal online eingereicht werden. Deklarationen mit Meldeverfahren sind aktuell noch nicht möglich.
Das ePortal wird laufend ausgebaut.
Neu kann die UID-Nummer verwendet werden (CHE-XXXX.XXX.XXX). Die Unternehmensidentifikationsnummer lässt sich über den zentralen Firmenindex (zefix.ch) durch die Eingabe des Firmennamens in Erfahrung bringen.
Falls bekannt, können Sie auch die ESTV-ID-Nummer (052.xxxx.xxxx) oder die DVS-Nummer (S-xxxxxx) verwenden. Die UID-Nummer bleibt jedoch die beste Möglichkeit, das Unternehmen zu identifizieren.
Für das Fürstentum Liechtenstein kann die ESTV-ID bei Team 1 angefordert werden:
Team 1 (Zonen 1 - 4)
E-Mail: er01.dvs(at)estv.admin.ch ─ Telefon: +41 58 465 60 82
Bei der Verrechnungssteuer erfolgt die Deklaration und Ablieferung der Steuer nach dem Prinzip der Selbstveranlagung, welches in Art. 38 VStG verankert ist. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige gemäss Art. 38 Abs. 2 VStG bei Steuerfälligkeit der ESTV unaufgefordert die vorgeschriebene Steuererklärung zusammen mit den Belegen einreichen und gleichzeitig die Steuer bezahlen oder eine die Zahlung ersetzende Erklärung abgeben (Art. 19 und 20 VStG). Er ist alleine dafür verantwortlich, die Abrechnung auf amtlichem Formular zu erstellen und den geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag zu überweisen oder die steuerbare Leistung zu melden.
Kann ich Leistungen in Fremdwährung abrechnen?
Nur Unternehmen, die ihr Aktienkapital/ihre Aktien in Fremdwährung im Handelsregister eintragen lassen, können Fremdwährungsleistungen deklarieren. Ansonsten muss die Leistung jeweils in CHF umgerechnet werden.
Welchen Wechselkurs muss ich für die Umrechnung der Leistung in CHF verwenden?
Ist die Leistung in einer Fremdwährung ausgedrückt, erfolgt die Berechnung gemäss Art. 4 Abs. 3 VStV auf der Basis des durchschnittlichen Angebots- und Nachfragekurses am letzten Arbeitstag vor Fälligkeit der Leistung (der Wechselkurs kann über den folgenden Link berechnet werden: ICTax - Income & Capital Taxes (admin.ch)).
Das Meldeformular 105 kann gemäss Art. 20 VStG i.V.m. Art. 24 ff. VStV bei der Ausgabe von Gratisaktien, der Ausrichtung von Naturaldividenden oder einer Sitzverlegung ins Ausland verwendet werden, wenn feststeht, dass die Personen, auf welche die Steuer zu überwälzen wäre, Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer hätten und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt. Falls bei einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geldwerte Leistungen in einem Vorjahr aufgedeckt wurden, kann die Gesellschaft einmalig das Formular 112 einreichen. Es sind in diesem Fall keine zusätzlichen Formulare 102, 103 oder 110 notwendig.
Die Formulare müssen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der ESTV eingereicht werden. Bei Ausschüttungen an ausländische Kapitalgesellschaften ist es erforderlich, dass vorgängig ein Antrag auf Formular 823, 823B oder 823C übermittelt und die Bewilligung zur Verwendung des Meldeverfahrens eingeholt wurde.
Wird die Frist verpasst, zieht dies eine Ordnungsbusse nach sich.
Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Die Steuerpflichtigen haben deshalb Aufrechnungen der kantonalen Steuerverwaltungen mittels amtlichen Formular der ESTV unaufgefordert nach zu deklarieren, sofern die Korrektur für verrechnungssteuerliche Zwecke relevant ist. Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Verzugszinsen 30 Tage nach Erbringung bzw. Fälligkeit der Leistung zu laufen beginnen. Wenn die Voraussetzungen nach Art. 24 VStV erfüllt sind, kann ein Gesuch um Meldung der Verrechnungssteuer mittels Formular 112 beantragt werden.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 24 VStV ff. erfüllt sind, kann die Steuerpflicht bei inländischen Leistungsempfängern im Meldeverfahren, u.a. mit den Formularen 105, 106 und 112 sowie bei ausländischen Leistungsempfängern im Meldeverfahren mit dem Formular 108 erfüllt werden. Diesfalls ist es erforderlich, dass vorgängig ein Antrag auf Formular 823, 823B oder 823C übermittelt und die Bewilligung zur Verwendung des Meldeverfahrens eingeholt wurde. Im Falle einer Steuerhinterziehung kann das Meldeverfahren nicht beansprucht werden.
Zu den Formularen 106 und 108 ist zusätzlich das entsprechende Formular 7, 102, 103 oder 110 einzureichen.
Wenn eine inländische Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine der in Art. 21 Abs. 1 VStV genannten Bedingungen erfüllt, muss sie der ESTV eine ordentliche Verrechnungssteuerdeklaration (Formular 103 bzw. Formular 110) mit den erforderlichen Informationen und Unterlagen für das betreffende Geschäftsjahr innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung der Generalversammlung oder der Gesellschafterversammlung, die den statutarischen Jahresabschluss genehmigt hat, einreichen. In den übrigen Fällen ist keine Verrechnungssteuerdeklaration erforderlich.
Daher ist jede inländische AG oder GmbH verpflichtet, ein offizielles Formular (103 oder 110) zusammen mit dem Geschäftsbericht oder einer unterzeichneten Kopie der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) einzureichen, wenn sie
a. über eine Bilanzsumme verfügt, die CHF 5 Millionen übersteigt,
am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres überschreitet. Die Meldepflicht ist in diesem Fall nur an das quantitative Kriterium der Bilanzsumme des statutarischen Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr gebunden: Wird dieser Wert überschritten, muss eine ordentliche Deklaration der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, auch wenn keine steuerpflichtigen Leistungen vorliegen.
b. auf ihrer ordentlichen Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung die Ausschüttung einer steuerpflichtigen Leistung, d.h. einer Dividende aus anderen Reserven, beschliesst,
Anmerkung: Nur Dividenden aus anderen Reserven müssen mit Formular 103 oder 110 gemeldet werden. Dividenden aus Kapitaleinlagereserven, die gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG steuerfrei sind, fallen nicht unter Art. 21 Abs. 1 lit. b VStV und führen daher nicht zu einer ordentlichen Deklaration. Sie werden mit Formular 170 gemeldet.
c. eine steuerpflichtige (verrechnungssteuerpflichtige) Leistung während des Geschäftsjahres erbringt,
Es handelt sich also um steuerbare Leistungen, die von der AG oder GmbH mit Formular 102 gemeldet wurden oder die hätten gemeldet werden müssen - unter Berücksichtigung des Selbstdeklarationscharakters der Verrechnungssteuer.
d. aufgrund von Art. 69 DBG oder Art. 28 StHG veranlagt wird oder
Es handelt sich um Kapitalgesellschaften, die von einem Beteiligungsabzug profitieren und entsprechend besteuert werden oder die einen besonderen Steuerstatus in Anspruch nehmen.
e. ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nimmt.
In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft die Bestimmungen eines DBA zwischen der Schweiz und einem ausländischen Staat in dem Jahr, für das der Jahresabschluss genehmigt wurde, angewendet.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 VStV erfüllt sind, müssen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung ihren Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung einreichen. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen. Es findet kein automatischer Austausch mit den Kantonen statt.
Kontakt
Telefonische Anfragen
Abteilung Erhebung DVS
Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 22.04.2024
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