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Hier finden Sie alles zum Thema Mehrwertsteuer: Online Abrechnung, Formulare, MWST-Nummer, An- und Abmeldung, Fristverlängerungen und die Grundlagen zur MWST-Pflicht (MWST-Fachinformationen). Die Praxis der MWST finden Sie in den MWST-Praxispublikationen.
Häufige Anliegen zur MWST
- Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2025
- Teilrevision Mehrwertsteuergesetz
- MWST-Onlinepflicht
- MWST-Praxispublikationen
- Einreichefristen Abrechnung
- Termine und Fälligkeiten Bezahlung Steuerschuld
- Abmeldung als steuerpflichtige Person (Löschung) beantragen
- MWST-Abrechnungscode nachbestellen
- Unternehmerbescheinigung MWST
- Mehrwertsteuerstatistiken
- MWST-Formulare (PDF)
Was ist die Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer, die vom Bund erhoben wird.
Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Fragen & Antworten zur MWST
Anmelden und Abrechnen der MWST erfolgen ab dem 1. Januar 2024 in der Regel elektronisch. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Art. 65a, kann der Bundesrat das elektronische Verfahren vorschreiben. Die Verordnung zur Umsetzung tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV in Papierform erledigen, wird eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt, um die elektronische Abwicklung umzusetzen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST via ePortal anmelden und abrechnen.
Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr besteuert, während Dienstleistungen und gewisse werkvertragliche Leistungen vom Bezüger/Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und versteuern sind. Im Gegenzug sind Exporte und die im Ausland erbrachten Leistungen von der Steuer befreit; dies aus der Überlegung, dass sie im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.
Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird (und damit nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht besteuert wird), bestimmt sich je nach Art der Leistung nach den gesetzlichen Definitionen. Zur Bestimmung dieses Ortes gibt es mehrere Prinzipien, beispielsweise das Empfänger- und Erbringerortsprinzip sowie das Tätigkeitsortsprinzip.
Aus sozialen, konjunkturbedingten oder anderen Gründen sollen bestimmte Leistungen nicht oder eingeschränkt mit der MWST belastet werden. So sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Vermietung/Verkauf von Immobilien gänzlich von der Steuer ausgenommen. Wer solche Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann aber die auf diesen Bezügen lastende Vorsteuer gegenüber der ESTV nicht in Abzug bringen, es sei denn, er erklärt sich bereit, die von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig zu versteuern (man spricht in diesem Fall von einer Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen).
Bestimmte Leistungen des menschlichen Grundbedarfs sind lediglich zum reduzierten, gewisse des Hotelgewerbes zu einem Sondersatz zu versteuern; in beiden Fällen kann die auf Vorleistungen lastende MWST von der steuerpflichtigen Person in Abzug gebracht werden.
In der Schweiz gelten seit 1. Januar 2024 für Umsätze, die nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit (u. a. Exporte) sind, die folgenden Steuersätze:
Normalsatz: 8,1 %
reduzierter Satz: 2,6 %
Sondersatz: 3,8 %
Ob jemand steuerpflichtig wird und damit der ESTV gegenüber seine Umsätze periodisch abrechnen muss, richtet sich nach dem Umfang derjenigen jährlich im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Wird die gesetzlich vorgesehene Umsatzgrösse (100 000 Franken) erreicht oder ist schon bei der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit klar, dass die massgebende Grösse übertroffen wird, ist ein Unternehmen gehalten, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden; dabei erhält sie eine MWST-Nr. zugeteilt.
Mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (z. B. Konzerngesellschaften), können ein Gesuch stellen, dass sie als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Gruppenbesteuerung). Das bedeutet, dass Leistungen, welche diese Unternehmen sich gegenseitig erbringen, nicht besteuert werden.
Nicht nur bei Einzelfirmen und Gesellschaften, sondern auch bei Dienststellen von Gemeindwesen, bei temporären Zusammenarbeitsformen (z. B. einer Arbeitsgemeinschaft ARGE) oder bei Einkaufs- oder Unkostengemeinschaften kann sich die Frage der Mehrwertsteuerpflicht stellen.
Die MWST ist heute die zweitwichtigste Einnahmequelle des Bundes. Hier finden Sie die aktuellen Kennzahlen.
Hier finden Sie die wichtigsten Online-Dienstleistungen der Mehrwertsteuer:
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Letzte Änderung 01.11.2024